Verein zur Erhaltung von Grund und Boden im Eigentum von Ramsauerlnnen, Schladmingerlnnen, Hauserinnen, Aicherlnnen und zur Erhaltung leistbaren Wohnens in Ramsau am Dachstein, Schladming, Haus im Ennstal und Aich.
Der Verein führt den Namen „NATURraum“.
Er hat seinen Sitz in 8972 Ramsau am Dachstein.
Seine Tätigkeit erstreckt sich örtlich auf das gesamte Bundesgebiet Österreichs, primär jedoch auf das Gebiet der Gemeinden Ramsau am Dachstein, Schladming, Haus im Ennstal und Aich und deren Umgebung.
Er übt seine Tätigkeit als eigenständiger, unabhängiger Verein gemäß Vereinsgesetz 2002 in der gültigen Fassung aus und ist im Sinne der österreichischen Bundesabgabenordnung (SAO) gemeinnützig. Er führt seine Aktivitäten überparteilich und überkonfessionell aus.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Erhalt von Grund und Boden im Eigentum von Ramsauerlnnen, Schladmingerlnnen, Hauserinnen, Aicherlnnen
und die Entwicklung von bzw. die Beteiligung an Projekten, die leistbares Wohnen für Einheimische nachhaltig absichern sollen.
Weiters ist der Verein um den Erhalt von unbebaubaren Freiflächen
sowie um die Instandsetzung, Erhaltung und Pflege der historischen Bausubstanz in den Gemeinden Ramsau am Dachstein, Schladming, Haus im Ennstal und Aich bemüht.
Der Verein erwirbt an Flächen, die im Sinne des§ 2 Abs. 3 besonders wichtig sind, Eigentum oder eine Dienstbarkeit und sichert die Freihaltung, Erlebbarkeit und Zugänglichkeit dieser Flächen für kommende Generationen. Soweit dies im Hinblick auf die ökologische Funktionsfähigkeit, auf allfällige Gefahrenquellen und auf gemäߧ 3 Abs. 2 eingeräumte Rechte vertretbar ist, gewährt der Verein der Allgemeinheit Zugang zu seinen Flächen.
sonstige Rechte an Flächen (1) An seinen Flächen und an Teilen seiner Flächen kann der Verein, soweit dies im Hinblick auf die Vereinszwecke vertretbar ist, gegen Entgelt befristete oder unbefristete Dienstbarkeiten einräumen. Dies bedarf der Genehmigung durch die Generalversammlung. Doch keine Dienstbarkeit darf zu Folgendem berechtigen: a) zur Errichtung eines Bauwerks, b)zur Versiegelung von Flächen oder c)zu einer Nutzung, die es in nennenswerter Weise erschweren würde, dass die Fläche für die Allgemeinheit zugänglich und erlebbar ist.
Als ideelle Mittel dienen weiters das Abhalten von Vorträgen und Informationsveranstaltungen, Bewusstseinsbildung über den ökologischen Wert unverbauter Flächen die Biodiversität betreffend, über den Wert von unverbauter Flächen für den Wirtschaft-und Tourismusstandort, über den Wert von historischer Bausubstanz engagierte Öffentlichkeitsarbeit, Kooperationen mit, zur Erreichung der Vereinsziele, relevanten öffentlichen Einrichtungen und privaten Organisationen sowie Beteiligung an Veranstaltungen gleichgesinnter Einrichtungen weiters aktive Teilnahme an der Weiterentwicklung der Raumordnung, insbesondere durch politische Einflussnahme auf den Gesetzgebungs-Verordnungsprozess sowie durch fachliche Beratung politischer Entscheidungsträger.
Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt
- sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen.
- sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40Abs. 1 Bundesabgabenordnung3 (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
- Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender (1)
Organisationszweck besteht.
Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen, derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
Nutzung:
Flächen, an denen der Verein gemäß § 3 Abs. 1 Rechte erworben hat, dürfen weder ganz noch teilweise versiegelt werden. Insbesondere dürfen auf ihnen keine dauerhaften ober-oder unterirdischen Bauwerke errichtet werden.
Sollte der Verein eine Fläche unentgeltlich erwerben, ohne dass der Rechtsvorgänger dem Verein Auflagen, die eine Veräußerung ausschließen, erteilt hat, so hat der Beirat dem Vorstand zu berichten, ob und inwiefern die Fläche ökologisch, naturräumlich, landschaftsbildlich,raumplanerisch, gesellschaftlich oder kulturell von besonderer Bedeutung ist.Sollte dies laut dem Bericht nicht der Fall sein,so hat der Vorstand der Generalversammlung den Bericht vorzustellen und kann die Generalversammlung die Fläche als veräußerbar einstufen.
Im Übrigen hat nach jedem Erwerb eines Rechtes der Beirat dem Vorstand ein Nutzungskonzept vorzulegen. Darin ist auch zu berücksichtigen, ob auf der Fläche Rechte Dritter oder besondere Gefahrenquellen bestehen. Die vorgeschlagenen Nutzungen müssen im Einklang mit ökologisch wertvollen Aspekten der Fläche und mit deren naturräumlicher Situation stehen. Der Vorstand hat auf Grundlage des Nutzungskonzepts über die Nutzung zu entscheiden. Der Verein kann befristete oder kündbare Rechte zur schonenden und nachhaltigen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Bewirtschaftung, Freizeit-oder Erholungsnutzung einräumen.
Auf Antrag eines Mitglieds hat der Beirat dem Vorstand zu berichten, ob die Schutzwürdigkeit einer erworbenen Fläche nachträglich aus äußeren Gründen (z.B. starke Immissionen von Nachbarflächen) langfristig weggefallen ist.Sollte dies laut dem Bericht der Fall sein,so kann der Vorstand der Generalversammlung die Frage vorlegen, ob die Fläche als veräußerbar eingestuft werden soll.
Der Verein kann Flächen, die die Generalversammlung gemäß §3 Abs.6.2 oder Abs. 6.4 als veräußerbar eingestuft hat, jederzeit, andere Flächen nicht veräußern.
7. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Beitrittsgebühren
- Mitgliedsbeiträge
- Förderbeiträge und Subventionen
- freiwillige Spenden und Zuwendungen
- Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlich sind
- Patenschaften
- Schenkungen und letztwillige Verfügungen
4.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich Gebietskörperschaften) werden, die Allein-oder Miteigentümer sind und die ihren Hauptwohnsitz, bzw. Sitz in den Gemeinden 8972 Ramsau am Dachstein, 8970 Schladming, 8967 Haus im Ennstal und 8966 Aich haben.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern hat der Vorstand einstimmig zu entscheiden. Die Aufnahme kann verweigert werden.
Jedes ordentliche Mitglied hat zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in den Verein einen einmaligen Betrag zum Zwecke der Eigenkapitalausstattung des Vereins „NATURraum" zu leisten, wobei die Mindestsumme bei EUR 500.- liegt. Im Bedarfsfall kann diese Summe durch Beschluss der Generalversammlung erhöht werden.
Die einbezahlten Beträge sind nicht rückzahlbar.
Wenn ein ordentliches Mitglied seinen Hauptwohnsitz in einer der genannen Gemeinden aufgibt und in keiner der, dem Verein angehörenden Gemeinden (Ramsau am Dachstein, Schladming, Haus im Ennstal, Aich) anmeldet, wird es automatisch als Ausserordentliches Mitglied geführt. Eine Ummeldung muss ohne Aufforderung dem Vorstand des Vereins unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
4.2 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen ( einschließlich Gebietskörperschaften) sowie rechtsfähige Personengesellschaften – auch ohne Hauptwohnsitz in den Gemeinden 8972 Ramsau am Dachstein, 8970 Schladming, 8967 Haus im Ennstal und 8966 Aich – werden.
Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern hat der Vorstand einstimmig zu entscheiden. Die Aufnahme kann verweigert werden.
Jedes außerordentliche Mitglied hat zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in den Verein einen einmaligen Betrag zum Zwecke der Eigenkapitalausstattung des Vereins „NATURraum" zu leisten, wobei die Mindestsumme bei EUR 500,00 liegt.
Die einbezahlten Beträge sind nicht rückzahlbar.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
Wenn ein ausserordentliches Mitglied seinen Hauptwohnsitz in einer der Gemeinden (Ramsau am Dachstein, Schladming, Haus im Ennstal, Aich) anmeldet, kann er in der Generalversammlung den Antrag stellen, als ordentliches Mitglied aufgenommen zu werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.3 Unterstützende Mitglieder: Mindestbeitrag: € 100,–
4.4 Ehrenmitglied
7. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres (31. Dezember) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Post - bzw. des e-mailversands maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen und zwar insbesondere, wenn a) dies die Generalversammlung beschließt.
Die außerordentliche Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit bzw. durch freiwilligen Austritt.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, ggf. nach den vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Wie viele Stimmen ein Mitglied hat, hängt von der Höhe des eingezahlten Betrags zum Zweck der Eigenkapitalausstattung des Vereins zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein ab. Je volle EUR 500,00 ist eine Stimme. Um zu vermeiden, dass ein Mitglied die Stimmenmehrheit im Verein erlangt, ist die Anzahl der Gesamtstimmen pro Mitglied mit max. 10% der Stimmen limitiert.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Dies gilt auch für den Fall, wenn ein Mitglied über mehr als 10% der Vereinsliegenschaften verfügt.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 8 und 9) der Vorstand (§§ 10 bis 12), die Rechnungsprüfer (§14), das Schiedsgericht (§15) und der Beirat (§16).
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. BeschIuss des Vorstands oder der ordentIichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c. Verlangen der Rechnungsprüfer(§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 10 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen 4 Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail bzw. Brief einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, die/einen Rechnungsprüfer oder einen gerichtlich bestellten Kurator.
Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail bzw. Brief einlangen.
Gültige Beschlüsse -ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung -können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Ausgenommen: Beschlüsse iSv § 9 Abs. 8 2. Satz, die eine Anwesenheit von mindestends der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erfordern.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln aller gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende ein Dirimierungsrecht.
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.
Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (z.B, via Telefon-oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden. Verlangen mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Beschlussfassung in einer physischen Versammlung, so kann dieser Beschluss nicht auf anderem Wege gefasst werden.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an die Generalversammlung zu richten.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des 9 § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Obmann-Stellvertreter/in bzw. Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Geschäfte.
Bei Gefahr in Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Gemeinschaftsorgan.
Der Verein wird durch den/die Obmann/Obfrau gemeinsam mit seinem/ihrem Stellvertreter/in oder dem/die Kassierer/Kassiererin vertreten (4-Augen-Prinzip). Im Innenverhältnis gilt: In
Angelegenheiten, die den Verein finanziell belasten können, hat jedenfalls die Vertretung gemeinsam mit dem Kassier/Kassiererin zu erfolgen.
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, oder des Schriftführers/der Schriftführerin ihre Stellvertreter/innen.
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ -mit Ausnahme der
Generalversammlung -angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel im Sinne §1
(3). Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis
der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Der Beirat berät den Vorstand, seine Sitzungen werden vom Obmann einberufen. Der Verein „NATURraum“ sieht die Ernennung eines Beirates für folgende Bereiche vor:
Steuerrecht
Juristische Belange
Finanzen
Immobilien
Grundstücke
Der Beirat, dessen Mitglieder nicht Vereinsmitglieder sein müssen, ist vom Vereinsvorstand für die Dauer seiner Funktionsperiode (4 Jahre) zu bestellen. Die bestellten Beiräte für o.a. Bereiche haben jedenfalls einen Nachweisdarüber zu erbringen, dass sie erwiesenermaßen in der Lage sind, ihre Funktion als Beirat auszuüben.
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit aller Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu
fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige Zwecke
im Sinne der §§ 34 ff SAO zu verwenden und soll dazu - soweit möglich und zulässig - einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, ansonsten
Zwecken der Sozialhilfe.
Bei Wegfall dieses gemeinnützigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige Zwecke in Sinne der §§34 ff BAO, die - soweit möglich und zulässig - dem ursprünglichen Vereinszweck möglichst nahe kommen, zu verwenden.